Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Gesetz vom 15. Februar 2005 (GV. NRW. S. 52); in Kraft getreten am 26. Februar 2005.

 

§ 8
Erträge

(1) Die Erträge des Stiftungsvermögens und die nicht zu seiner Vermehrung bestimmten Zuwendungen an die Stiftung sind entsprechend dem Stiftungszweck zu verwenden.

(2) Erträge und Zuwendungen können dem Stiftungsvermögen zugeführt werden, soweit

a) sie zur Erfüllung des Stiftungszwecks keine Verwendung finden,

b) dies zur Erhaltung des Stiftungsvermögens in seinem Werte angezeigt ist,

c) es die Satzung vorsieht.

In den Fällen a und b ist die Zustimmung der Stiftungsaufsichtsbehörde erforderlich.

(3) Reichen Stiftungserträge und Zuwendungen zur Erfüllung des Stiftungszwecks nicht mehr aus, so sollen sie dem Stiftungsvermögen zugeführt werden, sofern erwartet werden kann, daß aus den Erträgen des vergrößerten Stiftungsvermögens in absehbarer Zeit der Stiftungszweck nachhaltig erfüllt werden kann.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1977 S. 274.
Aufgehoben durch Gesetz vom 15. Februar 2005 (GV. NRW. S. 52); in Kraft getreten am 26. Februar 2005.

Fn 2

§ 34 Satz 2 gegenstandslos; Aufhebungsvorschriften.