Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Gesetz vom 15. Februar 2005 (GV. NRW. S. 52); in Kraft getreten am 26. Februar 2005.

 

§ 12
Satzungsänderung, Auflösung, Zusammenschluß

(1) Das zuständige Stiftungsorgan kann

1. die Änderung der Satzung,

2. die Auflösung der Stiftung

beschließen, wenn dies dem erklärten oder mutmaßlichen Willen des Stifters entspricht. Der Beschluß bedarf der Genehmigung durch den Innenminister. Der Innenminister darf die Genehmigung nur verweigern, soweit der Beschluß dem erklärten oder mutmaßlichen Willen des Stifters widerspricht.

(2) Die zuständigen Stiftungsorgane mehrerer selbständiger Stiftungen mit im wesentlichen gleichartigen Zwecken können den Zusammenschluß zu einer neuen Stiftung beschließen, wenn dies dem erklärten oder mutmaßlichen Willen der Stifter entspricht. Mit dem Beschluß über den Zusammenschluß ist der Beschluß über die Satzung der neuen Stiftung zu verbinden. Beide Beschlüsse bedürfen der Genehmigung durch den Innenminister. Mit der Genehmigung der Beschlüsse erlangt die neue Stiftung Rechtsfähigkeit (§ 80 BGB).

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1977 S. 274.
Aufgehoben durch Gesetz vom 15. Februar 2005 (GV. NRW. S. 52); in Kraft getreten am 26. Februar 2005.

Fn 2

§ 34 Satz 2 gegenstandslos; Aufhebungsvorschriften.