Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Gesetz vom 15. Februar 2005 (GV. NRW. S. 52); in Kraft getreten am 26. Februar 2005.

 

§ 13
Zweckänderung, Aufhebung, Zusammenlegung

(1) Die in § 87 BGB vorgesehenen Maßnahmen trifft nach Anhörung der Stiftung der Innenminister.

(2) Ist mehreren selbständigen Stiftungenmit im wesentlichen gleichartigen Zwecken die Erfüllung des Stiftungszwecks unmöglich geworden, so kann der Innenminister die in § 87 BGB vorgesehenen Maßnahmen nach Anhörung der Stiftungen in der Weise treffen, daß er durch schriftlichen Bescheid die Stiftungen zu einer neuen selbständigen Stiftung zusammenlegt und gleichzeitig der neuen Stiftung eine Satzung gibt. Die neue Stiftung erlangt mit der Unanfechtbarkeit vorgenannter Bescheide Rechtsfähigkeit. Im Falle der Aufhebung oder Auflösung der neuen Stiftung leben die ursprünglichen Stiftungen nicht wieder auf.

(3) Stiftungen werden wegen Unmöglichkeit der Erfüllung des Stiftungszwecks dann nicht aufgehoben oder zusammengelegt, wenn sie derart zusammenarbeiten, daß eine ausreichende Erfüllung ihrer Zwecke gewährleistet ist. Die Stiftungsaufsichtsbehörden haben in geeigneten Fällen bei Stiftungen, deren Wirksamkeit unbefriedigend ist, auf derartige Zusammenarbeit hinzuwirken.

(4) Bei kirchlichen Stiftungen ergehen die Maßnahmen nach den Absätzen 1 bis 3 im Einvernehmen mit der von der Kirche bestimmten kirchlichen Behörde. Entsprechendes gilt für die den kirchlichen Stiftungen gleichgestellten Stiftungen.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1977 S. 274.
Aufgehoben durch Gesetz vom 15. Februar 2005 (GV. NRW. S. 52); in Kraft getreten am 26. Februar 2005.

Fn 2

§ 34 Satz 2 gegenstandslos; Aufhebungsvorschriften.