Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Gesetz vom 15. Februar 2005 (GV. NRW. S. 52); in Kraft getreten am 26. Februar 2005.

 

§ 15
Vermögensanfall

(1) Ist in der Satzung für den Fall des Erlöschens der Stiftung durch Auflösung oder Aufhebung weder ein Anfallberechtigter bestimmt noch einem Stiftungsorgan die Bestimmung des Anfallberechtigten übertragen, so fällt das Vermögen

a) einer selbständigen örtlichen Stiftung an die sie verwaltende kommunale Körperschaft,

b) einer selbständigen Stiftung, die von einer Kirche oder einer Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft verwaltet oder beaufsichtigt wird, an diese,

c) aller übrigen selbständigen Stiftungen an das Land.

(2) In den Fällen des Zusammenschlusses und der Zusammenlegung setzt die neue Stiftung die bisherigen Stiftungen mit deren Vermögen fort.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1977 S. 274.
Aufgehoben durch Gesetz vom 15. Februar 2005 (GV. NRW. S. 52); in Kraft getreten am 26. Februar 2005.

Fn 2

§ 34 Satz 2 gegenstandslos; Aufhebungsvorschriften.