Historische SGV. NRW.

17 / 37

Aufgehoben durch Gesetz vom 15. Februar 2005 (GV. NRW. S. 52); in Kraft getreten am 26. Februar 2005.

 

§ 17
Grundsatz

(1) Die selbständigen Stiftungen unterliegen mit Ausnahme der kirchlichen und der diesen gleichgestellten Stiftungen der Rechtsaufsicht des Staates.

(2) Die kirchlichen Stiftungen unterliegen kirchlicher Stiftungsaufsicht. Die in § 21 aufgeführten Vorhaben bedürfen bei kirchlichen Stiftungen kirchenaufsichtlicher Genehmigung durch die von der Kirche bestimmte kirchliche Behörde. Entsprechendes gilt für die den kirchlichen Stiftungen gleichgestellten Stiftungen.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1977 S. 274.
Aufgehoben durch Gesetz vom 15. Februar 2005 (GV. NRW. S. 52); in Kraft getreten am 26. Februar 2005.

Fn 2

§ 34 Satz 2 gegenstandslos; Aufhebungsvorschriften.