Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Gesetz vom 15. Februar 2005 (GV. NRW. S. 52); in Kraft getreten am 26. Februar 2005.

 

§ 19
Aufgaben der Stiftungsaufsichtsbehörde

(1) Die Stiftungsaufsichtsbehörde wacht darüber, daß

1. der Stiftung das ihr zustehende Vermögen zufließt,

2. das Stiftungsvermögen und seine Erträge in Übereinstimmung mit diesem Gesetz und dem Willen des Stifters, insbesondere der Stiftungssatzung verwaltet und verwendet werden.

(2) Ist der Stifter oder eine von ihm oder in der Stiftungssatzung benannte Person oder Stelle nach der Stiftungssatzung befugt und in der Lage, die Beachtung des Stifterwillens durch den Stiftungsvorstand sicherzustellen und hält die Stiftungsaufsichtsbehörde eine befriedigende Wahrnehmung dieser Befugnis für gewährleistet, so kann sie die Überwachungsaufgabe nach Absatz 1 Nr. 2 für ruhend erklären.

Ist die Voraussetzung für das Ruhen nicht mehr gegeben, so erklärt die Stiftungsaufsichtsbehörde es für beendet.

(3) Bei örtlichen Stiftungen ruht die Stiftungsaufsicht, sofern die Stiftungsaufsichtsbehörde nicht eine gegenteilige Entscheidung getroffen hat. Die Vorschriften der Gemeindeordnung bleiben unberührt.

(4) Von dem Ruhen der Überwachung bleiben die §§ 20, 21, 26, 27 unberührt.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1977 S. 274.
Aufgehoben durch Gesetz vom 15. Februar 2005 (GV. NRW. S. 52); in Kraft getreten am 26. Februar 2005.

Fn 2

§ 34 Satz 2 gegenstandslos; Aufhebungsvorschriften.