Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Gesetz vom 15. Februar 2005 (GV. NRW. S. 52); in Kraft getreten am 26. Februar 2005.

 

§ 21
Genehmigung

(1) Der Genehmigung durch die Stiftungsaufsichtsbehörde bedürfen

1. Vermögensumschichtungen, die die Stiftung in ihrer Leistungsfähigkeit beeinträchtigen können,

2. die Annahme von Zuwendungen, die unter die Stiftung nicht nur unerheblich belastenden Bedingungen oder Auflagen gemacht werden,

3. die Veräußerung oder Belastung von Grundstücken oder grundstücksgleichen Rechten,

4. die Veräußerung oder wesentliche Veränderung von Sachen, die einen besonderen wissenschaftlichen, geschichtlichen oder künstlerischen Wert haben,

5. Rechtsgeschäfte, die der zur Vertretung der Stiftung Befugte im Namen der Stiftung mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten vornimmt.

(2) Genehmigungspflichtige Vorhaben sind der Stiftungsaufsichtsbehörde rechtzeitig vorher anzuzeigen.

(3) Die Stiftungsaufsichtsbehörde kann das Vorhaben innerhalb eines Monats nach Eingang der Anzeige beanstanden. Das beanstandete Vorhaben kann von der Stiftungsaufsichtsbehörde innerhalb einer weiteren Frist von einem Monat untersagt werden, wenn es den Willen des Stifters verletzen würde. Angezeigte Vorhaben, die nicht fristgemäß beanstandet oder untersagt werden, gelten als genehmigt. Die Stiftungsaufsichtsbehörde kann verlangen, daß untersagte, aber bereits getroffene Maßnahmen rückgängig gemacht werden.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1977 S. 274.
Aufgehoben durch Gesetz vom 15. Februar 2005 (GV. NRW. S. 52); in Kraft getreten am 26. Februar 2005.

Fn 2

§ 34 Satz 2 gegenstandslos; Aufhebungsvorschriften.