Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Gesetz vom 15. Februar 2005 (GV. NRW. S. 52); in Kraft getreten am 26. Februar 2005.

 

§ 22
Anordnungsrecht

(1) Trifft ein Stiftungsorgan eine durch dieses Gesetz oder den Willen des Stifters insbesondere die Stiftungssatzung gebotene Maßnahme nicht, so kann die Stiftungsaufsichtsbehörde anordnen, daß es das Erforderliche veranlaßt. Die Stiftungsaufsichtsbehörde hat die zu treffenden Maßnahmen zu bezeichnen.

(2) Kommt ein Stiftungsorgan einer Anordnung der Stiftungsaufsichtsbehörde nicht nach, so kann die Stiftungsaufsichtsbehörde nach Fristsetzung und Androhung die Anordnung auf Kosten der Stiftung selbst durchführen oder durch einen anderen durchführen lassen.

(3) Hat sich das Mitglied eines Stiftungsorgans einer groben Pflichtverletzung schuldig gemacht oder ist es zur ordnungsmäßigen Erfüllung seiner Obliegenheiten nicht fähig, so kann die Stiftungsaufsichtsbehörde die Abberufung dieses Mitgliedes und die Berufung eines anderen anordnen. Sie kann dem Mitglied die Wahrnehmung seiner Geschäfte einstweilen untersagen.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1977 S. 274.
Aufgehoben durch Gesetz vom 15. Februar 2005 (GV. NRW. S. 52); in Kraft getreten am 26. Februar 2005.

Fn 2

§ 34 Satz 2 gegenstandslos; Aufhebungsvorschriften.