Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Gesetz vom 15. Februar 2005 (GV. NRW. S. 52); in Kraft getreten am 26. Februar 2005.

 

§ 23
Sachwalter

Reichen die Befugnisse der Stiftungsaufsichtsbehörde nach den §§ 19 bis 22 nicht aus, einen geordneten Gang der Verwaltung zu gewährleisten oder wieder herzustellen, so kann die Stiftungsaufsichtsbehörde die Durchführung der Beschlüsse und Anordnungen einem von ihr zu bestellenden Sachwalter der Stiftung übertragen. Sein Aufgabenbereich und seine Vollmacht sind in einer Bestellungsurkunde festzulegen.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1977 S. 274.
Aufgehoben durch Gesetz vom 15. Februar 2005 (GV. NRW. S. 52); in Kraft getreten am 26. Februar 2005.

Fn 2

§ 34 Satz 2 gegenstandslos; Aufhebungsvorschriften.