Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Gesetz vom 15. Februar 2005 (GV. NRW. S. 52); in Kraft getreten am 26. Februar 2005.

 

§ 27
Entscheidung in Zweifelsfällen

(1) Ist die Rechtsnatur einer Stiftung ungewiß, so entscheidet auf Antrag der Innenminister; kommt eine kirchliche Stiftung in Betracht, so geschieht dies nach Anhörung der Kirche oder der Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft. Antragsberechtigt ist jeder, der ein berechtigtes Interesse an der Entscheidung nachweist.

(2) Absatz 1 gilt auch für die Frage, ob es sich um eine Stiftung des privaten oder des öffentlichen Rechts, um eine selbständige oder unselbständige Stiftung handelt.

5. Titel
Übergangsvorschriften

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1977 S. 274.
Aufgehoben durch Gesetz vom 15. Februar 2005 (GV. NRW. S. 52); in Kraft getreten am 26. Februar 2005.

Fn 2

§ 34 Satz 2 gegenstandslos; Aufhebungsvorschriften.