Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Gesetz vom 15. Februar 2005 (GV. NRW. S. 52); in Kraft getreten am 26. Februar 2005.

 

§ 28
Familienstiftungen

(1) Ein bei Inkrafttreten dieses Gesetzes anhängiges Verfahren, das die Genehmigung, Aufhebung oder Änderung der Satzung einer Familienstiftung oder eine einzelne Maßnahme der Stiftungsaufsicht zum Gegenstand hat, wird nach bisherigem Recht zu Ende geführt.

(2) Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten auch für Stiftungen, auf die das Gesetz über das Erlöschen der Familienfideikommisse und sonstiger gebundener Vermögen vom 6. Juli 1938 (RGBl. I S. 825) mit seinen Durchführungsbestimmungen und die Verordnung über Familienstiftungen vom 17. Mai 1940 (RGBl. I S. 806) Anwendung finden. Die dort begründeten Zuständigkeiten werden von der nach diesem Gesetz vorgesehenen Behörde wahrgenommen, soweit nicht die Fideikommißgerichte zuständig sind.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1977 S. 274.
Aufgehoben durch Gesetz vom 15. Februar 2005 (GV. NRW. S. 52); in Kraft getreten am 26. Februar 2005.

Fn 2

§ 34 Satz 2 gegenstandslos; Aufhebungsvorschriften.