Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Gesetz vom 15. Februar 2005 (GV. NRW. S. 52); in Kraft getreten am 26. Februar 2005.

 

§ 30
Bestehende Stiftungen

Die Satzungen der bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehenden Stiftungen sind, soweit erforderlich, mit Genehmigung des Regierungspräsidenten an § 5 anzupassen. Ist eine Satzung nicht vorhanden, so ist sie unter Berücksichtigung des wirklichen oder mutmaßlichen Willens des Stifters von dem Regierungspräsidenten zu erlassen; bei kirchlichen Stiftungen geschieht dies im Einvernehmen mit der von der Kirche bestimmten kirchlichen Behörde. Entsprechendes gilt für die den kirchlichen Stiftungen gleichgestellten Stiftungen.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1977 S. 274.
Aufgehoben durch Gesetz vom 15. Februar 2005 (GV. NRW. S. 52); in Kraft getreten am 26. Februar 2005.

Fn 2

§ 34 Satz 2 gegenstandslos; Aufhebungsvorschriften.