Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Gesetz vom 15. Februar 2005 (GV. NRW. S. 52); in Kraft getreten am 26. Februar 2005.

 

§ 32
Überwachung

Wird eine unselbständige Stiftung von einer unter Aufsicht des Landes stehenden juristischen Person des öffentlichen Rechts verwaltet, so ist die Erfüllung des Stifterwillens von der die Rechtsaufsicht über die juristische Person führenden Behörde zu überwachen.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1977 S. 274.
Aufgehoben durch Gesetz vom 15. Februar 2005 (GV. NRW. S. 52); in Kraft getreten am 26. Februar 2005.

Fn 2

§ 34 Satz 2 gegenstandslos; Aufhebungsvorschriften.