Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Artikel 240 des Zweiten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 274), in Kraft getreten am 28. April 2005.

 

§ 1
Wahl nach Gruppen; Wahlrecht

(1) In den Börsenvorstand wählen jeweils aus ihrer Mitte für die Dauer von drei Jahren als Wählergruppen

1. die zum Börsenbesuch mit dem Recht zur Teilnahme am Handel zugelassenen Geschäftsinhaber, Geschäftsleiter oder diejenigen, die nach Gesetz, Satzung oder Vertrag zur Durchführung der Geschäfte berufen sind;

2. die übrigen Börsenbesucher, die an der Börse unselbständig Geschäfte abschließen.

(2) Das Nähere regelt die Börsenordnung.

(3) Der Träger der Börse entsendet ein Drittel der Vorstandsmitglieder in den Börsenvorstand.

Fußnoten:

Fn1

GV. NW. 1975 S. 606.
Aufgehoben durch Artikel 240 des Zweiten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 274), in Kraft getreten am 28. April 2005.

Fn2

SGV. NW. 41.

Fn3

§ 16 Satz 2 gegenstandslos; Aufhebungsvorschrift.

Fn4

GV. NW. ausgegeben am 14 November 1975.