Historische SGV. NRW.

4 / 16

Aufgehoben durch Artikel 240 des Zweiten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 274), in Kraft getreten am 28. April 2005.

 

§ 4
Wahlvorschläge

(1) Der Wahlausschuß fordert jede Wählergruppe (§ 1 Abs. 1) unter Angabe der zu wählenden Mitgliederzahl der Gruppe zur Einreichung mindestens eines Wahlvorschlages auf. Die Aufforderung ist durch Börsenaushang an mindestens zwei aufeinanderfolgenden Sitzungstagen bekanntzumachen.

(2) Der Wahlvorschlag muß in jeweils angemessener Zahl Kandidatenfolgender an der Börse vertretenen wirtschaftlichen Gruppen aufweisen:

1. der Erzeugerstufe,

2. der Handelsstufe,

3. des Vermittlergewerbes,

4. der verarbeitenden Stufe.

(3) Der Wahlvorschlag einer Wählergruppe soll um die Hälfte mehr an Kandidaten enthalten, als Mitglieder der Gruppe in den Börsenvorstand zu wählen sind. Er muß jedoch mindestens so viele Namen enthalten, wie Mitglieder der Gruppe zu wählen sind. Er muß von mindestens zehn Wahlberechtigten der jeweiligen Wählergruppe unterzeichnet sein. Namen und Unternehmen sind den Unterschriften in Druck- oder Maschinenschrift anzufügen. Die Namen der Kandidaten sind nach der Buchstabenfolge zu ordnen; aus einem Wahlvorschlag muß das Einverständnis der Kandidaten zur Aufnahme in den Vorschlag hervorgehen. Ein Wahlvorschlag, der die Namen mehrerer Börsenbesucher eines Unternehmens enthält, ist ungültig; Hauptverwaltung und Zweigniederlassung eines Unternehmens gelten als selbständige Unternehmen.

(4) Soweit dem Wahlausschuß gültige Wahlvorschläge innerhalb von zwei Wochen, gerechnet vom Tag der ersten Bekanntmachung gemäß Abs. 1 Satz 2 an, nicht zugehen, stellt der Wahlausschuß im Einvernehmen mit dem Börsenvorstand die erforderlichen Wahlvorschläge unverzüglich selbst auf; Abs. 3 Sätze 1, 2, 5 und 6 gelten entsprechend.

(5) Der Wahlausschuß gibt die Wahlvorschläge gemäß Abs. 1 Satz 2 bekannt.

(6) Sind durch eine Wählergruppe mehrere gültige Wahlvorschläge ergangen, werden die Namen der Kandidaten, nach der Buchstabenfolge geordnet, in einem Wahlvorschlag zusammengefaßt. Soweit die Zusammenfassung zur Aufführung der Namen mehrerer Börsenbesucher eines Unternehmens führen würde, ist für diese der Kandidat in den zusammengefaßten Wahlvorschlag aufzunehmen, auf den bei den Wahlvorschlägen der Gruppe die meisten Unterschriften entfielen, es sei denn, das Unternehmen benennt dem Wahlausschuß einen anderen Kandidaten. Bei gleicher Unterschriftszahl gilt Satz 2 letzter Halbsatz entsprechend; wird ein Kandidat nicht benannt, so entscheidet das Los, das der Wahlleiter zieht.

Fußnoten:

Fn1

GV. NW. 1975 S. 606.
Aufgehoben durch Artikel 240 des Zweiten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 274), in Kraft getreten am 28. April 2005.

Fn2

SGV. NW. 41.

Fn3

§ 16 Satz 2 gegenstandslos; Aufhebungsvorschrift.

Fn4

GV. NW. ausgegeben am 14 November 1975.