Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Artikel 240 des Zweiten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 274), in Kraft getreten am 28. April 2005.

 

§ 5
Wählerlisten

(1) Der Wahlausschuß stellt nach Wählergruppen getrennte Wählerlisten auf.

(2) Die Wählerlisten sind an zwei aufeinanderfolgenden Sitzungstagen im Börsensekretariat sowie während der Börsenversammlungen im Börsensaal zur Einsichtnahme auszulegen.

(3) Einsprüche gegen die Wählerliste sind spätestens bis zum Ablauf der folgenden zwei Sitzungstage beim Wahlausschuß schriftlich anzubringen. Einsprüche sind nur mit der Begründung zulässig, daß in den Wählerlisten aufgeführte Personen (§ 1 Abs. 1) nicht mehr zum Börsenbesuch zugelassen oder zugelassene Börsenbesucher (§ 1 Abs. 1) nicht in den Wählerlisten erfaßt sind. Nach Ablauf der Einspruchsfrist beschließt der Wahlausschuß über die erhobenen Einsprüche. Soweit er sie nicht berücksichtigt, hat er den Beschwerdeführer unter Angabe der Entscheidungsgründe schriftlich zu benachrichtigen.

(4) Der Wahlausschuß stellt die endgültigen Wählerlisten fest. Personen (§ 1 Abs. 1), die nach dem Tag der Feststellung bis zum Wahltermin zum Börsenbesuch zugelassen werden, steht ein Wahlrecht bei den in Vorbereitung befindlichen Wahlen nicht zu. In den Wählerlisten aufgeführte Börsenbesucher, die während desselben Zeitraums ausgeschieden sind, sind in den Wählerlisten zu kennzeichnen. Ihnen hat der Wahlleiter die Stimmabgabe zu versagen.

(5) Die Auslegung der Wählerlisten (Abs. 2) ist durch den Wahlausschuß gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 anzukündigen; auf die Einspruchsrechte und -fristen ist dabei hinzuweisen. Soweit sich auf Grund von Einsprüchen Änderungen gegenüber den zur Einsichtnahme ausgelegten Wählerlisten ergeben haben, ist die Feststellung der endgültigen Wählerlisten in gleicher Weise mit dem Hinweis darauf bekanntzumachen, daß diese bis zum Wahltermin im Börsensekretariat eingesehen werden können.

Fußnoten:

Fn1

GV. NW. 1975 S. 606.
Aufgehoben durch Artikel 240 des Zweiten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 274), in Kraft getreten am 28. April 2005.

Fn2

SGV. NW. 41.

Fn3

§ 16 Satz 2 gegenstandslos; Aufhebungsvorschrift.

Fn4

GV. NW. ausgegeben am 14 November 1975.