Historische SGV. NRW.
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§ 9
Bevollmächtigung zur Stimmabgabe
(1) Ist ein Wahlberechtigter bei der Wahl am persönlichen Erscheinen verhindert, kann er seinen Stimmzettel im verschlossenen neutralen Umschlag durch einen Beauftragten dem Wahlleiter vorlegen; der Beauftragte muß sich durch eine vom Wahlberechtigten persönlich unterzeichnete Vollmacht ausweisen.
(2) Ein vom Wahlberechtigten ausgefüllter Stimmzettel kann im verschlossenen neutralen Umschlag auch dem Börsensyndikus zwecks Einwurf in die Wahlurne zugeleitet werden. Aus dem erforderlichen Begleitschreiben muß sich ergeben, daß der Stimmzettel vom Wahlberechtigten selbst ausgefüllt worden ist.
GV. NW. 1975 S. 606. |
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SGV. NW. 41. |
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§ 16 Satz 2 gegenstandslos; Aufhebungsvorschrift. |
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GV. NW. ausgegeben am 14 November 1975. |