Historische SGV. NRW.

11 / 16

Aufgehoben durch Artikel 240 des Zweiten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 274), in Kraft getreten am 28. April 2005.

 

§ 11
Bekanntgabe des Wahlergebnisses

(1) Der Wahlausschuß gibt den in den Börsenvorstand Gewählten von ihrer Wahl schriftlich Kenntnis.

(2) Das Wahlergebnis ist gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 unverzüglich in der Weise bekanntzumachen, daß die in den Börsenvorstand gewählten Mitglieder, nach Wählergruppen und innerhalb derer nach der Buchstabenfolge geordnet, aufgeführt werden. Ferner ist darauf hinzuweisen, daß die Feststellungen der Niederschrift über die Wahlhandlung, soweit sie die Angaben gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 betreffen, im Börsensekretariat an zwei aufeinanderfolgenden Sitzungstagen eingesehen werden können.

Fußnoten:

Fn1

GV. NW. 1975 S. 606.
Aufgehoben durch Artikel 240 des Zweiten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 274), in Kraft getreten am 28. April 2005.

Fn2

SGV. NW. 41.

Fn3

§ 16 Satz 2 gegenstandslos; Aufhebungsvorschrift.

Fn4

GV. NW. ausgegeben am 14 November 1975.