Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Artikel 240 des Zweiten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 274), in Kraft getreten am 28. April 2005.

 

§ 12
Wahlanfechtung

(1) Einsprüche gegen die Wahl sind binnen zweier Wochen, gerechnet vom Tag der ersten Veröffentlichung gemäß § 11 Abs. 2 an, beim Wahlausschuß schriftlich unter Angabe der Gründe zu erheben. Sie können nur durch Wahlberechtigte geltend gemacht werden.

(2) Über ordnungsgemäß erhobene Einsprüche, die nicht den Antrag enthalten, die Wahl für ungültig zu erklären oder eine Neuwahl durchzuführen, entscheidet der Wahlausschuß; das gleiche gilt für nicht ordnungsgemäß erhobene Einsprüche. Der Beschwerdeführer ist von der Entscheidung unter Angabe der Gründe schriftlich zu benachrichtigen.

(3) Nicht unter Abs. 2 fallende Einsprüche leitet der Wahlausschuß mit seiner schriftlichen Stellungnahme dem Börsenvorstand zwecks Entscheidung zu.

(4) Gibt der Börsenvorstand dem Antrag des Beschwerdeführers statt, ist die Wahl für ungültig zu erklären und zur Vorbereitung und Durchführung einer erneuten Wahl unverzüglich ein neuer Wahlausschuß zu berufen. Die Ungültigkeitserklärung der Wahl ist gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 bekanntzumachen. Weist der Börsenvorstand den Antrag des Beschwerdeführers zurück, ist dieser von der Entscheidung unter Angabe der Gründe schriftlich zu benachrichtigen.

Fußnoten:

Fn1

GV. NW. 1975 S. 606.
Aufgehoben durch Artikel 240 des Zweiten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 274), in Kraft getreten am 28. April 2005.

Fn2

SGV. NW. 41.

Fn3

§ 16 Satz 2 gegenstandslos; Aufhebungsvorschrift.

Fn4

GV. NW. ausgegeben am 14 November 1975.