Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Artikel 240 des Zweiten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 274), in Kraft getreten am 28. April 2005.

 

§ 14
Wegfall eines Gewählten; Nachentsendung

(1) Fällt ein gemäß § 8 Abs. 4 gewähltes Vorstandsmitglied weg oder erfüllt es nicht mehr die Voraussetzungen gemäß § 1 Abs. 1, so tritt an seine Stelle der Kandidat, der bei der Wahl innerhalb der Wählergruppe die nächst höchste Stimmenzahl nach dem oder den in den Börsenvorstand Gewählten auf sich vereinigt hat. Ist ein solcher Kandidat nicht vorhanden, so findet eine Nachwahl statt.

(2) Bei Wegfall eines entsandten Vorstandsmitglieds findet eine Nachentsendung statt.

Fußnoten:

Fn1

GV. NW. 1975 S. 606.
Aufgehoben durch Artikel 240 des Zweiten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 274), in Kraft getreten am 28. April 2005.

Fn2

SGV. NW. 41.

Fn3

§ 16 Satz 2 gegenstandslos; Aufhebungsvorschrift.

Fn4

GV. NW. ausgegeben am 14 November 1975.