Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Artikel 241 des Zweiten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 274), in Kraft getreten am 28. April 2005.

 

§ 3
Ordnung in den Sitzungen, Niederschrift

(1) Der Vorsitzende eröffnet, leitet und schließt die Sitzungen; er ist für die Ordnung verantwortlich.

(2) Über jede Sitzung ist eine Niederschrift zu fertigen. Die Niederschrift muß Angaben enthalten über

1. den Ort und den Tag der Sitzung,

2. die Namen des Vorsitzenden und der anwesenden Ausschußmitglieder,

3. den behandelten Gegenstand und die gestellten Anträge,

4. die gefaßten Beschlüsse.

Die Niederschrift ist von dem Vorsitzenden und, soweit ein Schriftführer hinzugezogen worden ist, auch von diesem zu unterzeichnen.

Fußnoten:

Fn1

GV. NW. 1975 S. 608.
Aufgehoben durch Artikel 241 des Zweiten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 274), in Kraft getreten am 28. April 2005.

Fn2

SGV. NW. 41.

Fn3

§ 20 Satz 2 gegenstandslos; Aufhebungsvorschrift.

Fn4

GV. NW. ausgegeben am 14. November 1975.