Historische SGV. NRW.
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§ 4
Beschlußfähigkeit, Beschlußfassung
(1) Der Ehrenausschuß ist beschlußfähig, wenn diejenige Gruppe, der der Beschuldigte angehört, durch mindestens ein Mitglied vertreten ist.
(2) Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefaßt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
GV. NW. 1975 S. 608. |
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SGV. NW. 41. |
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§ 20 Satz 2 gegenstandslos; Aufhebungsvorschrift. |
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GV. NW. ausgegeben am 14. November 1975. |