Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Artikel 241 des Zweiten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 274), in Kraft getreten am 28. April 2005.

 

§ 16

(1) Ergeben sich in einem Ehrenverfahren Tatsachen, die die Rücknahme oder den Widerruf der Zulassung nach § 7 des Börsengesetzes rechtfertigen, so ist das Verfahren an den Börsenvorstand abzugeben. Dieser ist berechtigt, in jeder Lage des Verfahrens von dem Ehrenausschuß Berichte zu verlangen und das Verfahren an sich zu ziehen.

(2) Hat der Börsenvorstand ein Ehrenverfahren übernommen und erweist es sich, daß die Rücknahme oder der Widerruf der Zulassung nicht erforderlich ist, so verweist er das Verfahren an den Ehrenausschuß zurück.

IV. Mitwirkung der zuständigen
obersten Landesbehörde

Fußnoten:

Fn1

GV. NW. 1975 S. 608.
Aufgehoben durch Artikel 241 des Zweiten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 274), in Kraft getreten am 28. April 2005.

Fn2

SGV. NW. 41.

Fn3

§ 20 Satz 2 gegenstandslos; Aufhebungsvorschrift.

Fn4

GV. NW. ausgegeben am 14. November 1975.