Historische SGV. NRW.
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§ 17
Rechte, Information
Von der Einleitung oder Ablehnung eines Ehrenverfahrens ist die zuständige oberste Landesbehörde zu unterrichten. Sie kann die Einleitung eines Ehrenverfahrens verlangen. Diesem Verlangen sowie allen von der zuständigen obersten Landesbehörde gestellten Beweisanträgen muß stattgegeben werden. Die Vertreter der zuständigen obersten Landesbehörde haben das Recht, allen Verhandlungen beizuwohnen und die ihnen geeignet erscheinenden Anträge sowie Fragen an die Beteiligten, die Zeugen und die Sachverständigen zu stellen.
GV. NW. 1975 S. 608. |
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SGV. NW. 41. |
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§ 20 Satz 2 gegenstandslos; Aufhebungsvorschrift. |
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GV. NW. ausgegeben am 14. November 1975. |