Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 12 (Fn 7)
Kosten des Verfahrens

(1) Für das Verfahren vor der Einigungsstelle werden Gebühren nicht erhoben.

(2) Die nach § 11 entstandenen Auslagen werden vom Vorsitzenden festgestellt. Die geschäftsführende Industrie- und Handelskammer kann die Erstattung dieser Auslagen verlangen.

(3) Die Einigungsstelle hat eine gütliche Einigung der Parteien über die Verteilung der nach Absatz 2 festgestellten Auslagen anzustreben; dies gilt auch dann, wenn eine Einigung in der Sache selbst nicht zustande kommt.

(4) Kommt eine Einigung über die Verteilung der festgestellten Auslagen nicht zustande, entscheidet die Einigungsstelle nach billigem Ermessen. Die ihr entstandenen Kosten trägt jede Partei selbst.

(5) Gegen die Feststellung nach Absatz 2 und gegen die Entscheidung nach Absatz 4 findet die sofortige Beschwerde nach den Vorschriften der Zivilprozeßordnung an das für den Sitz der Einigungsstelle zuständige Landgericht (Kammer für Handelssachen oder, falls es an einer solchen fehlt, Zivilkammer) statt.

(6) Für die Beitreibung der festgestellten Auslagen gilt § 8 Abs. 2 Satz 1.

V.
Schlußbestimmungen

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. S. 460; geändert durch Art. XII des Gesetzes v. 5.4.2005 (GV. NRW. S. 408), in Kraft getreten am 5. Mai 2005; Verordnung vom 23. Oktober 2012 (GV. NRW. S. 476), in Kraft getreten am 31. Oktober 2012.

Fn 2

§ 13 gegenstandslos; Aufhebungsvorschrift.

Fn 3

GV. NW. ausgegeben am 15. September 1989.

Fn 4

Präambel, § 1 Abs. 1 und § 11 neu gefasst durch Art XII des Gesetzes v. 5.4.2005 (GV. NRW. S. 408), in Kraft getreten am 5. Mai 2005.

Fn 5

§ 3 zuletzt geändert durch Verordnung vom 23. Oktober 2012 (GV. NRW. S. 476), in Kraft getreten am 31. Oktober 2012.

Fn 6

§ 1 und § 11 zuletzt geändert durch Verordnung vom 23. Oktober 2012 (GV. NRW. S. 476), in Kraft getreten am 31. Oktober 2012.

Fn 7

§§ 2, 4, 8 und 12 geändert durch Verordnung vom 23. Oktober 2012 (GV. NRW. S. 476), in Kraft getreten am 31. Oktober 2012.