Historische SGV. NRW.
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§ 1
Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 9 Abs. 1 des Sammlungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Juni 1972 (GV. NW. S. 174 (Fn 2) wird
a) soweit es sich um eine erlaubnispflichtige Sammlung im Sinne von § 10 zweiter Halbsatz des Sammlungsgesetzes handelt, deren Veranstalter seinen Sitz bzw. Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt nicht im Lande Nordrhein-Westfalen hat, dem Regierungspräsidenten Düsseldorf,
b) soweit es sich um eine andere Sammlung im Sinne des § 8a des Sammlungsgesetzes handelt, der Überwachungsbehörde (§ 11 Abs. 2 des Sammlungsgesetzes)
übertragen.