Historische SGV. NRW.
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§ 4
Ersatzeinreichung
(1) Ist
eine Übermittlung an die elektronische Poststelle (§ 2) nicht möglich, so kann
die Einreichung abweichend von § 2 Absatz 1 und 2 auf einem Datenträger nach §
3 Nummer 5 bei dem Gericht erfolgen. Die Unmöglichkeit der Übermittlung nach §
2 ist darzulegen.
(2)
Soweit Einreichungen die nach § 3 Nummer 5 bekanntzugebende Dokumentenanzahl
oder Volumengrenzen überschreiten, können diese gemäß der Einreichung nach
Absatz 1 übermittelt werden.
(3) Die
Bearbeitungsvoraussetzungen gemäß § 3 sind auch in den Fällen der Absätze 1 und
2 einzuhalten, soweit sie nicht den elektronischen Übermittlungsvorgang
betreffen.
(4) Ist
die Entgegennahme elektronischer Dokumente über die elektronische Poststelle (§
2) und gemäß Absatz 1 nicht möglich, trifft der Vorstand des Gerichts im
Einzelfall Anordnungen zur Einreichung von Dokumenten.
In Kraft getreten am 2. November 2016 (GV. NRW. S. 846); geändert durch Verordnung vom 10. November 2016 (GV. NRW. S. 984), in Kraft getreten am 1. Dezember 2016; Verordnung vom 8. August 2017 (GV. NRW. S. 703), in Kraft getreten am 24. August 2017; geändert durch Artikel 5 des Verordnung vom 7. September 2017 (GV. NRW. S. 777), in Kraft getreten am 28. September 2017. Obsolet durch Fristablauf. |
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§ 3 geändert durch Verordnung vom 10. November 2016 (GV. NRW. S. 984), in Kraft getreten am 1. Dezember 2016. |
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Anlage neu gefasst durch Verordnung vom 8. August 2017 (GV. NRW. S. 703), in Kraft getreten am 24. August 2017. |
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§ 2 Absatz 3 geändert durch Artikel 5 des Verordnung vom 7. September 2017 (GV. NRW. S. 777), in Kraft getreten am 28. September 2017. |