Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 6
Beurteilung

(1) Die Notarassessorin und der Notarassessor sind zu beurteilen

1. einen Monat vor dem Ende des ersten Ausbildungsjahres,

2. nach Beendigung eines Ausbildungsabschnitts,

3. nach Ableistung des dreijährigen Regelanwärterdienstes und

4. bei jeder Bewerbung um eine freie Notarstelle.

(2) Beurteilungen werden von der Rheinischen Notarkammer erstellt. Notarinnen und Notare, welche die Notarassessorin oder den Notarassessor länger als drei Monate ausgebildet haben, legen anlässlich einer jeden Beurteilung schriftliche Beurteilungsbeiträge vor. Nach einer länger als drei Wochen dauernden Vertretung legen die vertretenen Notarinnen und Notare auf Anforderung der Rheinischen Notarkammer ebenfalls schriftliche Beurteilungsbeiträge vor, sofern nicht die ausbildende Notarin oder der ausbildende Notar vertreten wurde.

(3) Die Beurteilungen und die Beurteilungsbeiträge sollen sich über die Persönlichkeit, die im Beurteilungszeitraum wahrgenommenen Aufgaben, die Fähigkeiten, die Kenntnisse und die fachlichen Leistungen der Notarassessorin oder des Notarassessors sowie über die Eignung für das Notaramt verhalten. Die fachlichen Leistungen sind in den Beurteilungen mit Noten und Punktzahlen zu bewerten; § 17 Absatz 1 des Juristenausbildungsgesetzes Nordrhein-Westfalen vom 11. März 2003 (GV. NRW. S. 135, ber. S. 431) in der jeweils geltenden Fassung findet insoweit entsprechende Anwendung.

(4) Die Rheinische Notarkammer übermittelt der Präsidentin oder dem Präsidenten des Oberlandesgerichts und der Präsidentin oder dem Präsidenten des Landgerichts, in deren oder dessen Geschäftsbereich die Notarassessorin oder der Notarassessor ausgebildet wird, Abschriften der Beurteilungen und der Beurteilungsbeiträge. Vor der Übermittlung sind die Beurteilungen und die Beurteilungsbeiträge der Notarassessorin oder dem Notarassessor bekanntzugeben.

(5) Werden in den Beurteilungen oder Beurteilungsbeiträgen wesentliche Mängel festgestellt, hört die Rheinische Notarkammer die Notarassessorin oder den Notarassessor an.

(6) Die Überbeurteilung der Notarassessorin oder des Notarassessors erfolgt durch die Präsidentin oder den Präsidenten des Oberlandesgerichts unter Beteiligung der Präsidentin oder des Präsidenten des Landgerichts, in deren oder dessen Geschäftsbereich die Notarassessorin oder der Notarassessor ausgebildet wird.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 20. Oktober 2016 (GV. NRW. S. 840); geändert durch Verordnung vom 13. Mai 2022 (GV. NRW. S. 761), in Kraft getreten am 31. Mai 2022 (Nummer 2 bis 5) und am 1. August 2022 (Nummer 1 und 6 bis 10).

Fn 2

§§ 1, 3 und 14 geändert durch Verordnung vom 13. Mai 2022 (GV. NRW. S. 761), in Kraft getreten am 31. Mai 2022.

Fn 3

§ 12 Absatz 1, 2, 3 und 4 geändert durch Verordnung vom 13. Mai 2022 (GV. NRW. S. 761), in Kraft getreten am 31. Mai 2022.

Fn 4

Inhaltsübersicht geändert durch Verordnung vom 13. Mai 2022 (GV. NRW. S. 761), in Kraft getreten am 1. August 2022.

Fn 5

Überschrift zu Teil 4 neu gefasst durch Verordnung vom 13. Mai 2022 (GV. NRW. S. 761), in Kraft getreten am 1. August 2022.

Fn 6

§ 15 Überschrift sowie Absatz 2, 3 und 4 geändert durch Verordnung vom 13. Mai 2022 (GV. NRW. S. 761), in Kraft getreten am 1. August 2022.

Fn 7

§ 15a eingefügt durch Verordnung vom 13. Mai 2022 (GV. NRW. S. 761), in Kraft getreten am 1. August 2022.

Fn 8

§ 16 neu gefasst durch Verordnung vom 13. Mai 2022 (GV. NRW. S. 761), in Kraft getreten am 1. August 2022.

Fn 9

§ 17 Absatz 1 geändert durch Verordnung vom 13. Mai 2022 (GV. NRW. S. 761), in Kraft getreten am 1. August 2022.