Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 15 (Fn 6)
Genehmigungspflicht für hauptberufliche Notarinnen und Notare

(1) Die Verbindung von hauptberuflichen Notarinnen und Notaren zur gemeinsamen Berufsausübung bedarf der Genehmigung. Sie kann mit Auflagen verbunden oder befristet werden.

(2) Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die Erfordernisse einer geordneten Rechtspflege insbesondere im Hinblick auf die örtlichen Bedürfnisse und Gewohnheiten es gebieten. Vor der Entscheidung ist die Notarkammer anzuhören.

(3) Die Erfordernisse einer geordneten Rechtspflege stehen der Erteilung der Genehmigung insbesondere entgegen, wenn

1. die vertragliche Vereinbarung über die gemeinsame Berufsausübung gegen Bestimmungen des Bundes- oder Landesrechts verstößt, dies ist unter anderem dann anzunehmen, wenn

a) eine Sozia oder ein Sozius sachgrundlos nicht gleichberechtigt am wirtschaftlichen Ergebnis der Sozietät beteiligt wird,

b) einer Sozia oder einem Sozius oder ihren oder seinen Hinterbliebenen einmalige oder wiederkehrende Versorgungsleistungen versprochen werden oder

c) einer oder einem Dritten eine Beteiligung an Gebühren versprochen wird,

2. sich mehr als zwei Notarinnen oder Notare zur gemeinsamen Berufsausübung verbinden,

3. durch die gemeinsame Berufsausübung die Einrichtung und Besetzung neuer Notarstellen erschwert wird oder

4. eine Notarin oder ein Notar das 60. Lebensjahr vollendet hat, es sei denn, es wird die Fortführung der gemeinsamen Berufsausübung mit der Amtsnachfolgerin oder dem Amtsnachfolger der Sozia oder des Sozius ermöglicht.

(4) Darüber hinaus stehen die Erfordernisse einer geordneten Rechtspflege der Erteilung der Genehmigung in der Regel entgegen, wenn

1. eine Notarin oder ein Notar die Fortführung der gemeinsamen Berufsausübung mit der Amtsnachfolgerin oder dem Amtsnachfolger der Sozia oder des Sozius abgelehnt hat, sofern seit der Bestellung der Amtsnachfolgerin oder des Amtsnachfolgers noch keine zwei Jahre vergangen sind,

2. eine Notarin oder ein Notar die Begründung der gemeinsamen Berufsausübung mit der Amtsnachfolgerin oder dem Amtsnachfolger einer früheren Sozia oder eines früheren Sozius abgelehnt hat, sofern seit der Beendigung der Verbindung zur gemeinsamen Berufsausübung oder der Aufgabe der Nutzung gemeinsamer Geschäftsräume durch die früheren Sozien noch keine zwei Jahre vergangen sind, oder

3. die Amtsnachfolgerin oder der Amtsnachfolger einer Notarin oder eines Notars die Fortführung der gemeinsamen Berufsausübung mit der Sozia oder dem Sozius der Amtsvorgängerin oder des Amtsvorgängers abgelehnt hat, sofern seit der Bestellung der Amtsnachfolgerin oder des Amtsnachfolgers noch keine zwei Jahre vergangen sind.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 20. Oktober 2016 (GV. NRW. S. 840); geändert durch Verordnung vom 13. Mai 2022 (GV. NRW. S. 761), in Kraft getreten am 31. Mai 2022 (Nummer 2 bis 5) und am 1. August 2022 (Nummer 1 und 6 bis 10).

Fn 2

§§ 1, 3 und 14 geändert durch Verordnung vom 13. Mai 2022 (GV. NRW. S. 761), in Kraft getreten am 31. Mai 2022.

Fn 3

§ 12 Absatz 1, 2, 3 und 4 geändert durch Verordnung vom 13. Mai 2022 (GV. NRW. S. 761), in Kraft getreten am 31. Mai 2022.

Fn 4

Inhaltsübersicht geändert durch Verordnung vom 13. Mai 2022 (GV. NRW. S. 761), in Kraft getreten am 1. August 2022.

Fn 5

Überschrift zu Teil 4 neu gefasst durch Verordnung vom 13. Mai 2022 (GV. NRW. S. 761), in Kraft getreten am 1. August 2022.

Fn 6

§ 15 Überschrift sowie Absatz 2, 3 und 4 geändert durch Verordnung vom 13. Mai 2022 (GV. NRW. S. 761), in Kraft getreten am 1. August 2022.

Fn 7

§ 15a eingefügt durch Verordnung vom 13. Mai 2022 (GV. NRW. S. 761), in Kraft getreten am 1. August 2022.

Fn 8

§ 16 neu gefasst durch Verordnung vom 13. Mai 2022 (GV. NRW. S. 761), in Kraft getreten am 1. August 2022.

Fn 9

§ 17 Absatz 1 geändert durch Verordnung vom 13. Mai 2022 (GV. NRW. S. 761), in Kraft getreten am 1. August 2022.