Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 1
Anerkennung von Personen

(1) Als psychosoziale Prozessbegleiterin oder psychosozialer Prozessbegleiter soll anerkannt werden, wer über

1. die in § 3 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über die psychosoziale Prozessbegleitung im Strafverfahren vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2525, 2529) genannten fachlichen Qualifikationen,

2. eine in der Regel mindestens zweijährige praktische Berufserfahrung in einem der unter § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Gesetzes über die psychosoziale Prozessbegleitung im Strafverfahren genannten Bereiche und

3. die erforderliche persönliche Zuverlässigkeit verfügt.

(2) Die Anerkennung kann versagt werden, wenn begründete Zweifel daran bestehen, dass die Antragstellerin oder der Antragsteller die in § 3 Absatz 3 und 4 des Gesetzes über die psychosoziale Prozessbegleitung im Strafverfahren genannten Voraussetzungen erfüllt.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 1. Januar 2017 (GV. NRW. S. 865).