Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 3
Zuständigkeit

(1) Zuständige Stelle für die Anerkennung nach § 1 ist die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts, in deren oder dessen Bezirk die Antragstellerin oder der Antragsteller ihre oder seine berufliche Niederlassung hat, in Ermangelung einer solchen ist der Wohnsitz maßgebend. Hat die Antragstellerin oder der Antragsteller in Nordrhein-Westfalen weder eine berufliche Niederlassung noch einen Wohnsitz, ist zuständige Stelle die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts, in deren oder dessen Bezirk die Antragstellerin oder der Antragsteller ihre oder seine Tätigkeit vorwiegend ausüben möchte. Das Verfahren kann über eine einheitliche Stelle abgewickelt werden.

(2) Zuständige Stelle für die Anerkennung nach § 2 ist das Justizministerium des Landes Nordrhein-Westfalen.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 1. Januar 2017 (GV. NRW. S. 865).