Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 4
Antrag

(1) Die Anerkennung ist schriftlich bei der für die Anerkennung zuständigen Stelle zu beantragen.

(2) Mit dem Antrag auf Anerkennung nach § 1 sind Nachweise vorzulegen, aus denen sich ergibt, dass die in § 1 Absatz 1 Nummer 1 und 2 genannten Anerkennungsvoraussetzungen vorliegen. Die Antragstellerin oder der Antragsteller hat bei der Meldebehörde ein erweitertes Führungszeugnis nach § 30a Absatz 1 Nummer 1 des Bundeszentralregistergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. September 1984 (BGBl. I S. 1229, 1985 I S. 195), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. November 2015 (BGBl. I S. 2017) geändert worden ist, zur Vorlage bei der für die Anerkennung zuständigen Stelle zu beantragen. Dem Antrag ist eine Erklärung zum örtlichen Tätigkeitsschwerpunkt der psychosozialen Prozessbegleiterin oder des psychosozialen Prozessbegleiters, der in der Regel nicht mehr als drei Landgerichtsbezirke umfassen soll, beizufügen. Die für die Anerkennung zuständige Stelle kann die Vorlage weiterer Nachweise über das Vorliegen der in § 1 Absatz 1 Nummer 3 genannten Anerkennungsvoraussetzung sowie bei begründeten Zweifeln nach § 1 Absatz 2 die Vorlage von Nachweisen über das Vorliegen der in § 3 Absatz 3 und 4 des Gesetzes über die psychosoziale Prozessbegleitung im Strafverfahren genannten Voraussetzungen verlangen.

(3) Mit dem Antrag auf Anerkennung nach § 2 sind Nachweise vorzulegen, aus denen sich ergibt, dass die in § 2 Absatz 1 und Absatz 2 genannten Anerkennungsvoraussetzungen vorliegen. Die für die Anerkennung zuständige Stelle kann bei begründeten Zweifeln nach § 2 Absatz 3 die Vorlage von Nachweisen über die fachliche Qualifikation der in der Aus- oder Weiterbildung eingesetzten Referentinnen und Referenten und die Zuverlässigkeit der Anbieterin oder des Anbieters der Aus- oder Weiterbildung verlangen.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 1. Januar 2017 (GV. NRW. S. 865).