Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 5
Besondere Pflichten

(1) Die psychosozialen Prozessbegleiterinnen und Prozessbegleiter haben Verschwiegenheit über die ihnen anvertrauten oder sonst im Rahmen ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Umstände, die nicht allgemein zugänglich sind, zu bewahren. Gesetzliche Auskunftspflichten bleiben unberührt.

(2) Die psychosozialen Prozessbegleiterinnen und Prozessbegleiter sind verpflichtet,

1. mindestens in jedem zweiten Kalenderjahr an fachspezifischen, der Aus- oder Fortbildung dienenden Veranstaltungen, hörend oder dozierend, und

2. kalenderjährlich an Maßnahmen der Supervision oder kollegialen Beratung

teilzunehmen. Ein Abweichen von den in Satz 1 bestimmten Zeitpunkten ist nur aus wichtigem Grund zulässig. Nach Entfallen des wichtigen Grundes ist die Teilnahme an Veranstaltungen und Maßnahmen nach Satz 1 unverzüglich nachzuholen. Die Erfüllung der Pflichten aus Satz 1 ist der für die Anerkennung nach § 1 zuständigen Stelle auf deren Anforderung hin durch Bescheinigungen oder andere geeignete Unterlagen nachzuweisen.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 1. Januar 2017 (GV. NRW. S. 865).