Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 6
Nebenbestimmungen

(1) Die Anerkennung nach § 1 ist auf höchstens fünf Jahre zu befristen. Im Falle einer gerichtlichen Beiordnung gilt die Anerkennung nach § 1 auch nach Ablauf der in Satz 1 bestimmten Frist für das Verfahren fort, in dem die Beiordnung erfolgt ist. Eine erneute Anerkennung nach Ablauf einer Befristung soll auf Antrag erteilt werden, wenn die Voraussetzungen des § 1 vorliegen und die Antragstellerin oder der Antragsteller gegenüber der für die Anerkennung zuständigen Stelle die Erfüllung der Pflichten aus § 5 Absatz 2 Satz 1 für die vergangene Anerkennungsperiode nachweist. Die für die Anerkennung zuständige Stelle kann die Vorlage von Nachweisen verlangen, aus denen sich ergibt, dass die in § 1 Absatz 1 Nummer 1 und 2 genannten Anerkennungsvoraussetzungen vorliegen. § 4 Absatz 1 und 2 Satz 2 bis 4 gelten entsprechend.

(2) Die Anerkennung nach §§ 1 und 2 kann unter Auflagen und Bedingungen erteilt sowie mit dem Vorbehalt eines Widerrufs versehen werden, insbesondere wenn diese Nebenbestimmungen zur Sicherung der Qualität der psychosozialen Prozessbegleitung, zur Herstellung einer einheitlichen Praxis oder aus Gründen des Opferschutzes geboten sind. Nebenbestimmungen nach Satz 1 können auch nachträglich erteilt oder geändert werden.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 1. Januar 2017 (GV. NRW. S. 865).