Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 7
Unterrichtung der Anerkennungsstellen

(1) Die psychosozialen Prozessbegleiterinnen und Prozessbegleiter sind verpflichtet, die zuständige Stelle unverzüglich über den Wegfall der Anerkennungsvoraussetzung nach § 1 Absatz 1 Nummer 3 und das Entstehen von Versagungsgründen nach § 1 Absatz 2 zu unterrichten. Die Anbieterin oder der Anbieter der Aus- oder Weiterbildung ist verpflichtet, die zuständige Stelle unverzüglich über den Wegfall von Anerkennungsvoraussetzungen nach § 2 Absatz 1 und 2 und das Entstehen von Versagungsgründen nach § 2 Absatz 3 zu unterrichten. Die zuständige Stelle kann verlangen, dass die psychosozialen Prozessbegleiterinnen und Prozessbegleiter und die Anbieterin oder der Anbieter der Aus- und Weiterbildung den Nachweis des Fortbestandes der Anerkennungsvoraussetzungen und des Nichtvorliegens von Versagungsgründen führen.

(2) Die Anbieterin oder der Anbieter der Aus- und Weiterbildung ist verpflichtet, die zuständige Stelle unverzüglich über grundlegende Änderungen der Ausbildungsinhalte zu unterrichten.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 1. Januar 2017 (GV. NRW. S. 865).