Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 8
Rücknahme und Widerruf

(1) Die Anerkennung nach §§ 1 und 2 soll zurückgenommen werden, wenn bei ihrer Erteilung eine Anerkennungsvoraussetzung nach § 1 Absatz 1 oder § 2 Absatz 1 oder 2 nicht vorlag. Die Anerkennung nach § 1 kann zurückgenommen werden, wenn bei ihrer Erteilung ein Versagungsgrund nach § 1 Absatz 2 vorlag. Die Anerkennung nach § 2 kann zurückgenommen werden, wenn bei ihrer Erteilung ein Versagungsgrund nach § 2 Absatz 3 vorlag.

(2) Die Anerkennung nach §§ 1 und 2 soll widerrufen werden, wenn eine Anerkennungsvoraussetzung nach § 1 Absatz 1 Nummer 3 oder § 2 Absatz 1 oder 2 wegfällt oder eine anerkannte Person beharrlich ihren Pflichten aus § 5 Absatz 2 zuwiderhandelt. Die Anerkennung nach § 1 kann widerrufen werden, wenn ein Versagungsgrund nach § 1 Absatz 2 entstanden ist. Die Anerkennung nach § 2 kann widerrufen werden, wenn ein Versagungsgrund nach § 2 Absatz 3 entstanden ist.

(3) Zuständig für die Entscheidung über Rücknahme und Widerruf der Anerkennungen nach §§ 1 und 2 ist die anerkennende Stelle. §§ 48 und 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. November 1999 (GV. NRW. S. 602), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Mai 2014 (GV. NRW. S. 294) geändert worden ist, bleiben im Übrigen unberührt.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 1. Januar 2017 (GV. NRW. S. 865).