Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 9
Länderübergreifende Anerkennung

(1) Die Anerkennung einer psychosozialen Prozessbegleiterin oder eines psychosozialen Prozessbegleiters in einem anderen Land steht der Anerkennung nach § 1 gleich. Dies gilt nicht, soweit der örtliche Tätigkeitsschwerpunkt der psychosozialen Prozessbegleiterin oder des psychosozialen Prozessbegleiters dauerhaft in Nordrhein-Westfalen liegt oder nach Nordrhein-Westfalen verlagert wird.

(2) Erfüllt eine psychosoziale Prozessbegleiterin oder ein psychosozialer Prozessbegleiter die in § 1 genannten Voraussetzungen nicht, kann die für die Anerkennung nach § 1 zuständige Stelle abweichend von Absatz 1 Satz 1 bestimmen, dass die Anerkennung dieser Person in einem anderen Land der Anerkennung nach § 1 nicht gleichsteht. Bestehen begründete Zweifel daran, dass eine psychosoziale Prozessbegleiterin oder ein psychosozialer Prozessbegleiter, die oder der in einem anderen Land anerkannt ist, die in § 1 genannten Voraussetzungen erfüllt, kann die zuständige Stelle die Vorlage von Nachweisen über das Vorliegen der in § 1 genannten Voraussetzungen verlangen.

(3) Die Anerkennung einer Aus- oder Weiterbildung in einem anderen Land steht der Anerkennung nach § 2 gleich.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 1. Januar 2017 (GV. NRW. S. 865).