Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 10
Verzeichnis

(1) Die für die Anerkennung nach § 1 zuständigen Stellen führen für das Land Nordrhein-Westfalen ein gemeinsames Verzeichnis der nach § 1 anerkannten psychosozialen Prozessbegleiterinnen und Prozessbegleiter.

(2) In das Verzeichnis ist der örtliche Tätigkeitsschwerpunkt der psychosozialen Prozessbegleiterin oder des psychosozialen Prozessbegleiters im Sinne des § 4 Absatz 2 Satz 3 aufzunehmen. Auf Antrag soll die verzeichnisführende Stelle sachliche Tätigkeitsschwerpunkte der psychosozialen Prozessbegleiterin oder des psychosozialen Prozessbegleiters in das Verzeichnis aufnehmen. Örtlicher und sachlicher Tätigkeitsschwerpunkt können auf Antrag auch nachträglich geändert werden.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 1. Januar 2017 (GV. NRW. S. 865).