Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) mit Stand vom 7.11.2025
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§ 10
Verzeichnis
(1) Die für die Anerkennung nach § 1 zuständigen Stellen führen für das Land Nordrhein-Westfalen ein gemeinsames Verzeichnis der nach § 1 anerkannten psychosozialen Prozessbegleiterinnen und Prozessbegleiter.
(2) In das Verzeichnis ist der örtliche Tätigkeitsschwerpunkt der psychosozialen Prozessbegleiterin oder des psychosozialen Prozessbegleiters im Sinne des § 4 Absatz 2 Satz 3 aufzunehmen. Auf Antrag soll die verzeichnisführende Stelle sachliche Tätigkeitsschwerpunkte der psychosozialen Prozessbegleiterin oder des psychosozialen Prozessbegleiters in das Verzeichnis aufnehmen. Örtlicher und sachlicher Tätigkeitsschwerpunkt können auf Antrag auch nachträglich geändert werden.
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In Kraft getreten am 1. Januar 2017 (GV. NRW. S. 865). |

