Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 11
Verordnungsermächtigung

Das Justizministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung

1. abweichend von § 3 ein Oberlandesgericht für die Anerkennung nach §§ 1 und 2 zu bestimmen,

2. Einzelheiten der Anerkennungsvoraussetzungen nach § 1 Absatz 1 und § 2 Absatz 1 und 2 sowie der Anforderungen an die fachliche Qualifikation der in der Aus- oder Weiterbildung eingesetzten Referentinnen oder Referenten,

3. Einzelheiten des Verfahrens zur Anerkennung nach §§ 1, 2 und 6 Absatz 1 Satz 3,

4. Standards für den organisatorischen Rahmen und die Durchführung der psychosozialen Prozessbegleitung,

5. Einzelheiten des fachlichen Inhalts und des Umfangs der Fortbildungspflicht sowie der Maßnahmen der Supervision und kollegialen Beratung nach § 5 Absatz 2 Satz 1,

6. Einzelheiten der Ausgestaltung des Verzeichnisses nach § 10, insbesondere zu Aufnahme, Speicherung und Abruf von personenbezogenen Daten, und des diesbezüglichen Verfahrens sowie den Kreis der zugriffsberechtigten Stellen und

7. die mögliche Anzahl und den möglichen Inhalt sachlicher Tätigkeitsschwerpunkte im Sinne von § 10 Absatz 2 Satz 2

zu regeln.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 1. Januar 2017 (GV. NRW. S. 865).