Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) mit Stand vom 14.12.2024
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§ 4
Ersatzmaßnahmen
(1) Können elektronische Dokumente vorübergehend nicht entgegengenommen oder erzeugt werden, so sind die auf Grund dessen in Papierform eingereichten Schriftstücke oder sonstigen Unterlagen nach Maßgabe des § 2 Absatz 1 unverzüglich in elektronische Dokumente zu übertragen.
(2) Gleiches gilt für abweichend von § 3 in nicht-elektronischer Form erlassene gerichtliche Entscheidungen und Verfügungen.
In Kraft getreten am 12. Dezember 2016 (GV. NRW. S. 1034); geändert durch Verordnung vom 11. Januar 2017 (GV. NRW. 2018 S. 49). |
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§ 2 Absatz 2 neu gefasst durch Verordnung vom 11. Januar 2017 (GV. NRW. 2018 S. 49). |