Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 4
Ersatzmaßnahmen

(1) Können elektronische Dokumente vorübergehend nicht entgegengenommen oder erzeugt werden, so sind die auf Grund dessen in Papierform eingereichten Schriftstücke oder sonstigen Unterlagen nach Maßgabe des § 2 Absatz 1 unverzüglich in elektronische Dokumente zu übertragen.

(2) Gleiches gilt für abweichend von § 3 in nicht-elektronischer Form erlassene gerichtliche Entscheidungen und Verfügungen.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 12. Dezember 2016 (GV. NRW. S. 1034); geändert durch Verordnung vom 11. Januar 2017 (GV. NRW. 2018 S. 49).

Fn 2

§ 2 Absatz 2 neu gefasst durch Verordnung vom 11. Januar 2017 (GV. NRW. 2018 S. 49).