Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Art. 23 des Gesetzes v. 16.11.2004 (GV. NRW. S. 644), in Kraft getreten am 1. Januar 2005.

 

§ 6
Stellenplan

(1) Der Stellenplan hat die im Haushaltsjahr erforderlichen Stellen der Beamten und der nicht nur vorübergehend beschäftigten Angestellten und Arbeiter auszuweisen. Stellen von Beamten in Einrichtungen von Sondervermögen, für die Sonderrechnungen geführt werden, sind gesondert aufzuführen.

(2) Im Stellenplan ist ferner für jede Besoldungs-, Vergütungs- und Lohngruppe die Gesamtzahl der Stellen für das Vorjahr sowie der am 30. 6. des Vorjahres besetzten Stellen anzugeben. Wesentliche Abweichungen vom Stellenplan des Vorjahres sind zu erläutern.

(3) Dem Stellenplan sind Übersichten beizufügen

1. über die vorgesehene Aufteilung der Stellen des Stellenplans auf die Ämter nach der Ordnung des Gliederungsplanes,

2. über die vorgesehene Zahl der Beamten zur Anstellung, der Nachwuchskräfte und der informatorisch beschäftigten Dienstkräfte.

(4) Wird der Stellenplan nachträglich geändert, so sind die Änderungen der Aufsichtsbehörde mitzuteilen.

Zweiter Abschnitt

Grundsätze für die Veranschlagung

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1995 S. 516, geändert durch Artikel 3 d. 1. ModernG NRW v. 15.6.1999 (GV. NRW. S. 386), Artikel 76 d. EuroAnpG NRW v. 25.9.2001 (GV. NRW. S. 708). Aufgehoben durch Art. 23 des Gesetzes v. 16.11.2004 (GV. NRW. S. 644), in Kraft getreten am 1. Januar 2005.

Fn 2

SGV. NW. 2023.

Fn 3

§ 47 Abs. 2 gegenstandslos; Aufhebungsvorschriften.

Fn 4

GV. NW. ausgegeben am 22. Juni 1995.

Fn 5

§ 2 Abs. 2, § 7 Abs. 3, § 11, § 16, § 17, § 18, § 19, § 26 Abs. 2 und § 36 Abs. 2 geändert durch Art. 3 d. Gesetzes (GV. NRW. S. 386); in Kraft getreten am 14. Juli 1999.

Fn 6

§ 33 und § 37 Abs. 2 geändert durch Artikel 76 d. EuroAnpG NRW v. 25.9.2001 (GV. NRW. S. 708); in Kraft getreten am 1. Januar 2002.