Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Art. 23 des Gesetzes v. 16.11.2004 (GV. NRW. S. 644), in Kraft getreten am 1. Januar 2005.

 

§ 32
Stundung, Niederschlagung und Erlaß

(1) Ansprüche dürfen ganz oder teilweise gestundet werden, wenn ihre Einziehung bei Fälligkeit eine erhebliche Härte für den Schuldner bedeuten würde und der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet erscheint. Gestundete Beträge sind in der Regel angemessen zu verzinsen.

(2) Ansprüche dürfen niedergeschlagen werden, wenn feststeht, daß die Einziehung keinen Erfolg haben wird, oder wenn die Kosten der Einziehung außer Verhältnis zur Höhe des Anspruchs stehen.

(3) Ansprüche dürfen ganz oder zum Teil erlassen werden, wenn ihre Einziehung nach Lage des einzelnen Falles für den Schuldner eine besondere Härte bedeuten würde. Das gleiche gilt für die Rückzahlung oder Anrechnung von geleisteten Beträgen.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1995 S. 516, geändert durch Artikel 3 d. 1. ModernG NRW v. 15.6.1999 (GV. NRW. S. 386), Artikel 76 d. EuroAnpG NRW v. 25.9.2001 (GV. NRW. S. 708). Aufgehoben durch Art. 23 des Gesetzes v. 16.11.2004 (GV. NRW. S. 644), in Kraft getreten am 1. Januar 2005.

Fn 2

SGV. NW. 2023.

Fn 3

§ 47 Abs. 2 gegenstandslos; Aufhebungsvorschriften.

Fn 4

GV. NW. ausgegeben am 22. Juni 1995.

Fn 5

§ 2 Abs. 2, § 7 Abs. 3, § 11, § 16, § 17, § 18, § 19, § 26 Abs. 2 und § 36 Abs. 2 geändert durch Art. 3 d. Gesetzes (GV. NRW. S. 386); in Kraft getreten am 14. Juli 1999.

Fn 6

§ 33 und § 37 Abs. 2 geändert durch Artikel 76 d. EuroAnpG NRW v. 25.9.2001 (GV. NRW. S. 708); in Kraft getreten am 1. Januar 2002.