Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Art. 23 des Gesetzes v. 16.11.2004 (GV. NRW. S. 644), in Kraft getreten am 1. Januar 2005.

 

§ 45
Begriffsbestimmungen

Bei der Anwendung dieser Verordnung sind die nachfolgenden Begriffe zugrunde zu legen:

1. Anlagekapital

das für das Anlagevermögen von kostenrechnenden Einrichtungen gebundene Kapital (die sich unter Berücksichtigung der Abschreibungen ergebenden Wertansätze)

2. Anlagevermögen

die Teile des Vermögens, die dauernd der Aufgabenerfüllung dienen,

im einzelnen:

2.1 Grundstücke,

2.2 bewegliche Sachen mit Ausnahme der geringwertigen Wirtschaftsgüter im Sinne des Einkommensteuergesetzes,

2.3 dingliche und sonstige vermögenswerte Rechte,

2.4 Beteiligungen sowie Wertpapiere, die die Gemeinde zum Zweck der Beteiligung erworben hat,

2.5 Forderungen aus Darlehen, die die Gemeinde aus Mitteln des Haushalts in Erfüllung einer Aufgabe gewährt hat, mit Ausnahme rückzahlbarer Hilfen im sozialen Bereich,

2.6 Kapitaleinlagen der Gemeinde in Zweckverbänden oder anderen kommunalen Zusammenschlüssen,

2.7 das von der Gemeinde in ihre Sondervermögen mit Sonderrechnung eingebrachte Eigenkapital

3. Außerplanmäßige Ausgaben

Ausgaben, für deren Zweck im Haushaltsplan keine Haushaltsansätze ausgewiesen und keine Haushaltsausgabereste verfügbar sind

4. Baumaßahmen

die Ausführung von Bauten (Neu-, Erweiterungs- und Umbauten), soweit sie nicht der Unterhaltung baulicher Anlagen dient

5. Durchlaufende Gelder

Beträge, die für einen Dritten lediglich vereinnahmt und verausgabt werden

6. Erlaß

Verzicht auf einen Anspruch

7. Fehlbetrag

der Betrag, um den unter Berücksichtigung der Haushaltsreste die Soll-Ausgaben in der Haushaltsrechnung höher sind als die Soll-Einnahmen

8. Fremde Mittel

die in § 13 Nr. 2 und 3 genannten Beträge

9. Geldanlage

der Erwerb von Wertpapieren und Forderungen aus Mitteln des Kassenbestandes oder aus den den Rücklagen zugewiesenen Mitteln

10. Haushaltsreste

Einnahme- und Ausgabemittel, die in das folgende Jahr übertragen werden

11. Haushaltsvermerke

einschränkende oder erweiternde Bestimmungen zu Ansätzen des Haushaltsplans (z.B. Vermerke über Deckungsfähigkeit, Übertragbarkeit, Zweckbindung, Sperrvermerke)

12. Innere Darlehen

die vorübergehende Inanspruchnahme von Mitteln

1. der Sonderrücklagen

2. der Sondervermögen ohne Sonderrechnung als Deckungsmittel im Vermögenshaushalt

13. Investitionen

Ausgaben für die Veränderung des Anlagevermögens

14. Investitionsförderungsmaßnahmen

Zuweisungen, Zuschüsse und Darlehen für Investitionen Dritter und für Investitionen der Sondervermögen mit Sonderrechnung

15. Ist-Ausgaben

die tatsächlichen Ausgaben der Kasse

16. Ist-Einnahmen

die tatsächlichen Einnahmen der Kasse

17. Kassenreste

die Beträge, um die die Soll-Einnahmen höher sind als die Ist-Einnahmen (Kasseneinnahmereste) bzw. die Soll-Ausgaben höher sind als die Ist-Ausgaben (Kassenausgabereste) und die in einem späteren Haushaltsjahr zu zahlen sind

18. Kredite

das unter der Verpflichtung zur Rückzahlung von Dritten oder von Sondervermögen mit Sonderrechnung aufgenommene Kapital mit Ausnahme der Kassenkredite

19. Niederschlagung

die befristete oder unbefristete Zurückstellung der Weiterverfolgung eines fälligen Anspruchs der Gemeinde ohne Verzicht auf den Anspruch selbst

20. Schulden

Rückzahlungsverpflichtungen aus Kreditaufnahmen und ihnen wirtschaftlich gleichkommenden Vorgängen sowie aus der Aufnahme von Kassenkrediten

21. Soll-Ausgaben

die bis zum Abschlußtag zu leistenden und auf Grund von Zahlungsanordnungen zum Soll des Haushaltsjahres gestellten Ausgaben

22. Soll-Einnahmen

die bis zum Ende des Haushaltsjahres fälligen oder darüber hinaus gestundeten, auf Grund von Zahlungsanordnungen zum Soll des Haushaltsjahres gestellten Einnahmen, ohne die erlassenen und niedergeschlagenen Beträge

23. Tilgung von Krediten

1. Ordentliche Tilgung

die Leistung des im Haushaltsjahr zurückzuzahlenden Betrages bis zu der in den Rückzahlungsbedingungen festgelegten Mindesthöhe

2. Außerordentliche Tilgung

die über die ordentliche Tilgung hinausgehende Rückzahlung einschließlich Umschuldung

24. Überplanmäßige Ausgaben

Ausgaben, die die im Haushaltsplan veranschlagten Haushaltsansätze und die Haushaltsausgabereste übersteigen

25. Überschuß

der Betrag, um den unter Berücksichtigung der Haushaltsreste die Soll-Einnahmen des Vermögenshaushalts in der Haushaltsrechnung die Soll-Ausgaben für die in § 22 Abs. 2 genannten Zwecke, für Zuführungen zum Verwaltungshaushalt und für die veranschlagte Zuführung zur allgemeinen Rücklage übersteigen

26. Umschuldung

die Ablösung von Krediten durch andere Kredite

27. Verfügungsmittel

Beträge, die dem Bürgermeister für dienstliche Zwecke, für die keine Ausgaben veranschlagt sind, zur Verfügung stehen

28. Vorjahr

das dem Haushaltsjahr vorangehende Jahr

29. Vorschüsse und Verwahrgelder

die in § 30 genannten Beträge und die durchlaufenden Gelder

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1995 S. 516, geändert durch Artikel 3 d. 1. ModernG NRW v. 15.6.1999 (GV. NRW. S. 386), Artikel 76 d. EuroAnpG NRW v. 25.9.2001 (GV. NRW. S. 708). Aufgehoben durch Art. 23 des Gesetzes v. 16.11.2004 (GV. NRW. S. 644), in Kraft getreten am 1. Januar 2005.

Fn 2

SGV. NW. 2023.

Fn 3

§ 47 Abs. 2 gegenstandslos; Aufhebungsvorschriften.

Fn 4

GV. NW. ausgegeben am 22. Juni 1995.

Fn 5

§ 2 Abs. 2, § 7 Abs. 3, § 11, § 16, § 17, § 18, § 19, § 26 Abs. 2 und § 36 Abs. 2 geändert durch Art. 3 d. Gesetzes (GV. NRW. S. 386); in Kraft getreten am 14. Juli 1999.

Fn 6

§ 33 und § 37 Abs. 2 geändert durch Artikel 76 d. EuroAnpG NRW v. 25.9.2001 (GV. NRW. S. 708); in Kraft getreten am 1. Januar 2002.