Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch GFG 2018 vom 23. Januar 2018 (GV. NRW. S. 68), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2018.

 

§ 5
Grundsätze für die Schlüsselzuweisungen

(1) Die Gemeinden und die Gemeindeverbände erhalten Schlüsselzuweisungen, deren Höhe sich für die einzelne Gebietskörperschaft nach ihrem Finanzbedarf und nach ihrer Steuer- oder Umlagekraft bemisst. Neben der Einwohnerzahl werden für die Bedarfsermittlung

1. die Trägerschaft von Schulen,

2. die Soziallasten,

3. die Zentralitätsfunktion und

4. das Verhältnis von Fläche und Einwohnerzahl

berücksichtigt.

(2) Die Schlüsselzuweisung wird aus der Gegenüberstellung einer Ausgangsmesszahl (§§ 8, 11 und 14) und einer Steuerkraftmesszahl (§ 9) oder Umlagekraftmesszahl (§§ 12 und 15) berechnet.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 1. Januar 2017 (GV. NRW. 2016 S. 1130).

Aufgehoben durch GFG 2018 vom 23. Januar 2018 (GV. NRW. S. 68), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2018.