Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Verordnung vom 1. Juni 2021 (GV. NRW. S. 758), in Kraft getreten am 29. Juni 2021.

 

§ 2 (Fn 3)
Prüfungsverfahren

(1) Der Eigenbetrieb oder die prüfungspflichtige Einrichtung sowie die Gemeinde haben die Gemeindeprüfungsanstalt und den Prüfer bei der Wahrnehmung der Aufgaben zur Durchführung der Jahresabschlußprüfung zu unterstützen. Sie haben ihre Prüfungsbereitschaft dem Prüfer rechtzeitig anzuzeigen. Sie haben ferner insbesondere alle erbetenen Auskünfte zu erteilen, Einsicht in Belege, Akten und Urkunden zu gewähren sowie Erhebungen an Ort und Stelle einschließlich für notwendig gehaltener Testfälle und Testläufe bei automatisierter Datenverarbeitung zu dulden.

(2) Soweit der Gemeinde auf Grund von Rechtsvorschriften oder Verträgen Auskunfts- oder Herausgabeansprüche gegenüber Dritten zustehen, können die Gemeindeprüfungsanstalt und der Prüfer diese im Rahmen der Prüfung an ihrer Stelle wahrnehmen.

(3) Lässt die Gemeinde Arbeitsvorgänge außerhalb des Betriebes mit Hilfe der automatisierten Datenverarbeitung oder in anderer Weise erledigen, so hat sie auf ihre Kosten sicherzustellen, daß die Gemeindeprüfungsanstalt und der Prüfer dort die für erforderlich gehaltenen Erhebungen anstellen können; Absatz 1 gilt entsprechend. Beruht das Rechtsverhältnis auf Vereinbarung, so ist dieses Prüfungsrecht zum Inhalt des Vertrages zu machen.

(4) Der Prüfer kann zur Durchführung der Jahresabschlußprüfung in berufsüblichem Umfang Prüfungsgehilfen und Mitarbeiter heranziehen. Für deren Mitwirkung gelten die Ausschließungsgründe des § 1 Abs. 2 entsprechend.

(5) Gewinnt der Prüfer während der Prüfung die Überzeugung, daß die Buchführung, der Jahresabschluß oder der Lagebericht sowie die Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung (einschließlich der Maßnahmen zur Risikofrüherkennung) zu wesentlichen Beanstandungen Anlaß geben, oder stellt er Tatsachen fest, die den Verdacht auf Verfehlungen begründen, so hat er die Gemeindeprüfungsanstalt unverzüglich zu unterrichten. Die Gemeindeprüfungsanstalt kann sich alsdann an der Prüfung beteiligen oder andere Prüfungsmaßnahmen treffen.

(6) Die Jahresabschlußprüfung soll bis zum Ablauf von neun Monaten nach Ende des Wirtschaftsjahres abgeschlossen sein. Der Prüfer kann Prüfungen bereits vor Ablauf des Wirtschaftsjahres vornehmen.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1981 S. 147, geändert durch VO v. 28. 8. 1989 (GV. NW. S. 465), 19. 3. 2002 (GV. NRW. S. 118); geändert durch Artikel 13 des Gesetzes v. 30. 4. 2002 (GV. NRW. S. 160), in Kraft getreten am 1. Januar 2003; Artikel 175 des Zweiten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 274), in Kraft getreten am 28. April 2005; Artikel III der VO vom 5. August 2009 (GV. NRW. S. 438), in Kraft getreten am 29. August 2009; Artikel 2 der VO vom 13. August 2012 (GV. NRW. S. 296), in Kraft getreten am 30. August 2012.
Aufgehoben durch Artikel 1 der Verordnung vom 1. Juni 2021 (GV. NRW. S. 758), in Kraft getreten am 29. Juni 2021.

Fn 2

SGV. NW. 2023.

Fn 3

§ 2 zuletzt geändert durch Artikel III der VO vom 5. August 2009 (GV. NRW. S. 438), in Kraft getreten am 29. August 2009.

Fn 4

§ 5 zuletzt geändert durch Artikel 13 des Gesetzes v. 30. 4. 2002 (GV. NRW. S. 160), in Kraft getreten am 1. Januar 2003.

Fn 5

§ 4 zuletzt geändert durch Artikel III der VO vom 5. August 2009 (GV. NRW. S. 438), in Kraft getreten am 29. August 2009.

Fn 6

§ 6 neu gefasst durch Artikel 175 des Zweiten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 274); in Kraft getreten am 28. April 2005; zuletzt geändert durch Artikel 2 der VO vom 13. August 2012 (GV. NRW. S. 296), in Kraft getreten am 30. August 2012.

Fn 7

§§ 1 und 3 zuletzt geändert durch Artikel 2 der VO vom 13. August 2012 (GV. NRW. S. 296), in Kraft getreten am 30. August 2012.