Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Art. 23 des Gesetzes v. 16.11.2004 (GV. NRW. S. 644), in Kraft getreten am 1. Januar 2005.

 

§ 3
Vertretung des Eigenbetriebs

(1) In den Angelegenheiten des Eigenbetriebs, die der Entscheidung der Werkleitung unterliegen, vertritt diese die Gemeinde. Die Betriebssatzung kann ihr weitergehende Vertretungsbefugnisse einräumen. Besteht die Werkleitung aus mehreren Mitgliedern, so vertreten zwei von ihnen gemeinschaftlich den Eigenbetrieb.

(2) Der Kreis der Vertretungsberechtigten und der Beauftragten sowie der Umfang ihrer Vertretungsbefugnis werden von der Werkleitung öffentlich bekanntgemacht. Die Vertretungsberechtigten unterzeichnen unter dem Namen des Eigenbetriebs.

(3) Bei verpflichtenden Erklärungen für die Eigenbetriebe ist nach den Vorschriften der §§ 54 und 56 GO zu verfahren. Die Erklärungen nach § 54 Abs. 3 Satz 2 und nach § 56 Abs. 1 sind von dem Gemeindedirektor oder seinem Stellvertreter und einem Werkleiter zu unterzeichnen. Die Geschäfte der laufenden Betriebsführung gelten als einfache Geschäfte der laufenden Verwaltung (§ 56 Abs. 2 GO).

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1988 S. 324, ber. S. 360; geändert durch Artikel 12 des Gesetzes v. 30. 4. 2002 (GV. NRW. S. 160), in Kraft getreten am 1. Januar 2003. Aufgehoben durch Art. 23 des Gesetzes v. 16.11.2004 (GV. NRW. S. 644), in Kraft getreten am 1. Januar 2005.

Fn 2

GV. NW. 2023.

Fn 3

SGV. NW. 630.

Fn 4

Die Vorschrift betrifft das Inkrafttreten der Eigenbetriebsverordnung vom 22. Dezember 1953 (GV. NW. 1953 S. 435/GS. NW. S. 191 - GV. NW. ausgegeben am 30. Dezember 1953). Der Zeitpunkt des Inkrafttretens der späteren Änderungen ergibt sich aus den in der vorangestellten Bekanntmachung bezeichneten Verordnungen. Die Übergangsvorschriften zur Änderung der Eigenbetriebsverordnung vom 17. Juli 1987 - Artikel III - (GV. NW. S. 290) bleiben unberührt.

Fn 5

§ 26 Abs. 3 geändert durch Artikel 12 des Gesetzes v. 30. 4. 2002 (GV. NRW. S. 160), in Kraft getreten am 1. Januar 2003