Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Art. 23 des Gesetzes v. 16.11.2004 (GV. NRW. S. 644), in Kraft getreten am 1. Januar 2005.

 

§ 15
Erfolgsplan

(1) Der Erfolgsplan muß alle voraussehbaren Erträge und Aufwendungen des Wirtschaftsjahres enthalten. Er ist mindestens wie die Gewinn- und Verlustrechnung (§ 23 Abs. 1) zu gliedern.

(2) Die veranschlagten Erträge, Aufwendungen und Zuweisungen zu den Rücklagen sind ausreichend zu begründen, insbesondere soweit sie von den Vorjahreszahlen erheblich abweichen. Zum Vergleich sind die Zahlen des Erfolgsplans des laufenden Jahres und die abgerundeten Zahlen der Gewinn- und Verlustrechnung des Vorjahres daneben zu stellen.

(3) Sind bei der Ausführung des Erfolgsplans erfolggefährdende Mindererträge zu erwarten, so hat die Werkleitung den Gemeindedirektor unverzüglich zu unterrichten. Erfolggefährdende Mehraufwendungen bedürfen der Zustimmung des Werksausschusses, es sei denn, daß sie unabweisbar sind. Sind sie unabweisbar, so sind der Gemeindedirektor und der Werksausschuß unverzüglich zu unterrichten. Bei Eilbedürftigkeit tritt an die Stelle der Zustimmung des Werksausschusses die des Gemeindedirektors; der Werksausschuß ist unverzüglich zu unterrichten.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1988 S. 324, ber. S. 360; geändert durch Artikel 12 des Gesetzes v. 30. 4. 2002 (GV. NRW. S. 160), in Kraft getreten am 1. Januar 2003. Aufgehoben durch Art. 23 des Gesetzes v. 16.11.2004 (GV. NRW. S. 644), in Kraft getreten am 1. Januar 2005.

Fn 2

GV. NW. 2023.

Fn 3

SGV. NW. 630.

Fn 4

Die Vorschrift betrifft das Inkrafttreten der Eigenbetriebsverordnung vom 22. Dezember 1953 (GV. NW. 1953 S. 435/GS. NW. S. 191 - GV. NW. ausgegeben am 30. Dezember 1953). Der Zeitpunkt des Inkrafttretens der späteren Änderungen ergibt sich aus den in der vorangestellten Bekanntmachung bezeichneten Verordnungen. Die Übergangsvorschriften zur Änderung der Eigenbetriebsverordnung vom 17. Juli 1987 - Artikel III - (GV. NW. S. 290) bleiben unberührt.

Fn 5

§ 26 Abs. 3 geändert durch Artikel 12 des Gesetzes v. 30. 4. 2002 (GV. NRW. S. 160), in Kraft getreten am 1. Januar 2003