Historische SGV. NRW.

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Obsolet durch Fristablauf.

 

§ 19
Ausweispflicht und Belehrung

Die Prüflinge haben sich auf Verlangen des vorsitzenden Mitglieds des Prüfungsausschusses oder der Aufsichtsführenden über ihre Person auszuweisen. Sie sind vor Beginn der Prüfung über den Prüfungsablauf, die zur Verfügung stehende Zeit, die erlaubten Arbeits- und Hilfsmittel, die Folgen von Täuschungshandlungen und Ordnungsverstößen sowie über Rücktritt und Nichtteilnahme zu belehren.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 1. Februar 2017 (GV. NRW. S. 108).
Obsolet durch Fristablauf.