Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 3.5.2024

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§ 3
Jubiläumsdienstzeit

(1) Zur Jubiläumsdienstzeit zählen

1. Zeiten einer hauptberuflichen Tätigkeit auch im Sinne von Absatz 3 in einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis sowie eines Amtsverhältnisses bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn oder öffentlich-rechtlichen Arbeitgeber,

2. Zeiten der Ableistung einer Dienstpflicht nach Artikel 12a des Grundgesetzes,

3. Zeiten einer Elternzeit, soweit diese nach Eintritt in den Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn oder eines öffentlich rechtlichen Arbeitgebers, verbracht worden ist,

4. Zeiten, die in den Fällen des § 34 Absatz 2 der Freistellungs- und Urlaubsverordnung NRW geleistet wurden und zu einer Verzögerung bei der Einstellung geführt haben bis zu einem Jahr,

5. Zeiten, in denen eine berufliche Tätigkeit als Planstelleninhaberin oder Planstelleninhaber an Ersatzschulen geleistet wurde und

6. Zeiten, die in einem Beamtenverhältnis auf Widerruf oder in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis nach § 7 Absatz 1 des Landesbeamtengesetzes abgeleistet wurden.

Wurde die Tätigkeit nach Satz 1 Nummer 1, 2 und 5 am ersten Arbeitstag eines Monats angetreten, so zählt der gesamte Monat zur Jubiläumsdienstzeit, wenn ansonsten das Dienstjubiläum nicht mehr erreicht werden würde.

(2) Beurlaubungszeiten ohne Dienstbezüge oder Vergütung nach der Einstellung gelten nicht als Jubiläumsdienstzeit. Von diesem Grundsatz abweichend sind anzurechnen

1. bis zur Dauer von insgesamt zwei Jahren die Zeit eines Urlaubs ohne Dienstbezüge oder Vergütung, wenn dieser überwiegend dienstlichen Interessen oder öffentlichen Belangen dient und das Vorliegen dieser Voraussetzung bei Gewährung des Urlaubs von der obersten Dienstbehörde, bei Landesbeamtinnen und Landesbeamten außerdem mit Zustimmung des für Inneres zuständigen Ministeriums und des Finanzministeriums festgestellt worden ist,

2. bis zur Dauer von insgesamt fünf Jahren die Zeit eines Urlaubs ohne Dienstbezüge oder Vergütung, wenn dieser zur Ausübung einer Tätigkeit bei Fraktionen des Europäischen Parlaments, des Deutschen Bundestages oder der Landtage erteilt wurde,

3. die Zeit eines Urlaubs ohne Dienstbezüge oder Vergütung, wenn dieser zur Ausübung einer Tätigkeit in öffentlichen zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Organisationen, im Auslandsschuldienst oder im Ersatzschuldienst oder zur Übernahme von Aufgaben der Entwicklungshilfe erteilt wurde und

4. bis zur Dauer von insgesamt drei Jahren Urlaubszeiten ohne Dienstbezüge oder Vergütung infolge der tatsächlichen Betreuung eines minderjährigen Kindes oder mehrerer minderjähriger Kinder oder der Pflege eines nach § 7 Absatz 3 des Pflegezeitgesetzes vom 28. Mai 2008 (BGBl. I S. 874, 896), in der jeweils geltenden Fassung, pflegebedürftigen nahen Angehörigen, dessen Pflegebedürftigkeit nach § 3 Absatz 2 des vorgenannten Gesetzes nachgewiesen ist.

(3) Zeiten einer Teilzeitbeschäftigung sind voll zu berücksichtigen. Dies gilt auch für Zeiten einer unterhälftigen Teilzeitbeschäftigung im Rahmen einer Beurlaubung aus familiären Gründen. Die Zeit braucht nicht zusammenhängend abgeleistet zu sein. Derselbe Zeitraum darf nur einmal berücksichtigt werden.

(4) Als Jubiläumsdienstzeit gelten nicht

1. Dienstzeiten in einem Beamtenverhältnis, das durch eine Entscheidung der in § 24 des Beamtenstatusgesetzes vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010), in der jeweils geltenden Fassung, bezeichneten Art oder durch Disziplinarurteil beendet worden ist,

2. Dienstzeiten in einem Beamtenverhältnis, das auf Antrag der Beamtin oder des Beamten durch Entlassung beendet worden ist, weil ein Verfahren mit der Folge des Verlustes der Beamtenrechte, der Entlassung wegen eines Verhaltens im Sinne des § 23 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 des Beamtenstatusgesetzes oder der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis drohte,

3. Zeiten in einem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis, das aus einem von der oder dem Beschäftigten zu vertretenden Grund beendet worden ist, der den Arbeitgeber zur fristlosen Kündigung berechtigt hätte,

4. Zeiten des schuldhaften Fernbleibens vom Dienst mit der Folge des Verlustes der Bezüge und

5. Zeiten nach § 30 Absatz 4 des Landesbesoldungsgesetzes vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 310, ber. S. 642), in der jeweils geltenden Fassung.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Juli 2016 (GV. NRW. 2017 S. 210); geändert durch Verordnung vom 18. Mai 2021 (GV. NRW. S. 612), in Kraft getreten am 28. Mai 2021.

Fn 2

§ 7 geändert durch Verordnung vom 18. Mai 2021 (GV. NRW. S. 612), in Kraft getreten am 28. Mai 2021.