Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 3.5.2024

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§ 4
Fortfall und Zurückstellung

(1) Die Ehrung gemäß § 1 und § 2 entfällt bei Beamtinnen und Beamten,

1. denen aus demselben Anlass bereits eine Geldzuwendung aus öffentlichen Mitteln gewährt worden ist,

2. die von einem anderen Dienstherrn abgeordnet sind, wenn ihnen von dem abordnenden Dienstherrn aus demselben Anlass eine Geldzuwendung gewährt worden ist oder gewährt werden kann oder

3. gegen die innerhalb der letzten drei Jahre vor dem Jubiläumstag die Disziplinarmaßnahme der Kürzung der Dienstbezüge oder des Ruhegehalts oder gegen die innerhalb der letzten sieben Jahre vor dem Jubiläumstag die Disziplinarmaßnahme der Zurückstufung verhängt worden ist oder voraussichtlich verhängt worden wäre, wenn nicht die Voraussetzungen des § 14 Absatz 1 des Landesdisziplinargesetzes vom 16. November 2004 (GV. NRW. S. 624), in der jeweils geltenden Fassung, vorgelegen hätten.

(2) Die Entscheidung über die Ehrung ist bei Beamtinnen und Beamten, gegen die am Jubiläumstag straf- oder disziplinarrechtliche Ermittlungen geführt werden oder gegen die Anklage erhoben wurde, bis zu einem rechtskräftigen Abschluss zurückzustellen.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Juli 2016 (GV. NRW. 2017 S. 210); geändert durch Verordnung vom 18. Mai 2021 (GV. NRW. S. 612), in Kraft getreten am 28. Mai 2021.

Fn 2

§ 7 geändert durch Verordnung vom 18. Mai 2021 (GV. NRW. S. 612), in Kraft getreten am 28. Mai 2021.